Umbettung

Oberstes Gebot ist die Totenruhe, die vom Gesetzgeber her nicht gestört werden darf.

Deshalb bedarf es einem schriftlichen Antrag mit Angabe eines triftigen Grundes der Angehörigen beim Gesundheitsamt. Grundsätzlich handelt es sich bei der Genehmigung um einem Einzelfallprüfung und Einzelfallentscheidung.

Urnen können das gesamte Jahr über, Särge hingegen nur in den Monaten Oktober bis März umgebettet werden.

Umbettungen erfolgen generell unter Ausschluss der Angehörigen und außerhalb der Öffnungszeiten des jeweiligen Friedhofes.